FAQ - Die wichtigsten Fragen

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Unsere FAQs geben Antworten zu den wichtigsten Fragen zum Themenfeld sexualisierte Gewalt.


Was muss ich tun, wenn ich Kenntnis von einem Fall sexualisierter Gewalt habe?

Unser Kirchengesetz sieht vor, dass Vorkommnisse sexualisierter Gewalt durch Mitarbeitende (Ehren- und Hauptamt) der Ansprechstelle unserer Landeskirche (Manuela Feldmann) unverzüglich zu melden sind und dass das Landeskirchenamt bei den weiteren Schritten zu beteiligen ist. Dies kann über den Kirchenrat, die Leitung einer Einrichtung oder direkt geschehen, die Einhaltung von Dienstwegen ist nicht notwendig.


Bei Unsicherheit, ob es sich um einen Fall sexualisierter Gewalt handelt und ob Handlungsbedarf besteht, kann bei der Ansprechstelle Beratung zur Klärung eingeholt werden. Bitte ermitteln Sie nicht eigenständig!

Wer muss ein Schutzkonzept erstellen?

Jede Kirchengemeinde und jede Einrichtung der Landeskirche muss ein Schutzkonzept entwickeln. So steht es im entsprechenden Kirchengesetz.

Warum hat sich die Evangelisch-reformierte Kirche zu diesem Vorgehen verpflichtet?

Als sich 2010 hunderte Betroffene gemeldet haben, dass sie sexualisierter Gewalt u.a. in kirchlichen Einrichtungen ausgesetzt waren, wurde deutlich, dass sich grundlegend etwas ändern muss. Die Bundesregierung hat daraufhin die/den Unabhängige/n Beauftragte/n zu Fragen des sexuellen Kindesmissbrauch (UBSKM) ernannt. Sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche haben von Beginn an bekräftigt, mit der UBSKM zu kooperieren und den Schutz vor sexualisierter Gewalt zu verstärken.


Die Landeskirchen der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) haben gemeinsam Standards erarbeitet, um Qualität und Vergleichbarkeit zu gewährleiten. Die Menschen sollen sich innerhalb der gesamten EKD sicher fühlen.


2019 wurden Gewaltschutzrichtlinien verabschiedet, die allen Landeskirchen Orientierung in ihren Bemühungen bieten, den Menschen Schutz vor sexualisierter Gewalt zu gewährleisten. Mit dem Gesetz ….. hat sich die Evangelisch-reformierte Kirche dazu verpflichtet die Qualität von Aufarbeitung und Intervention bei Meldungen sexualisierter Gewalt zu sichern und die Prävention von sexualisierter Gewalt zu stärken.

Dürfen sich Gemeinden/Institutionen bei der Entwicklung der Schutzkonzepte zusammenschließen?

Ja, das ist auf jeden Fall möglich und gerade auch bei kleineren Gemeinden oder Einrichtungen mit ähnlichen Arbeitsfeldern sehr zu empfehlen, solange die individuellen Besonderheiten der einzelnen Gemeinden/Institutionen in einer Risiko- und Potenzialanalyse (siehe Baustein 1) berücksichtigt werden.


Was vermieden werden sollte ist, dass einfach nur abgeschrieben wird und keine Auseinandersetzung mit dem Prozess stattfindet, der hinter der Entwicklung eines Schutzkonzeptes steht.

Was beinhaltet ein Schutzkonzept?

Ein Schutzkonzept beinhaltet verschiedene Bausteine. Eine kurze Zusammenfassung des Bauplanes und die Materialien zu den einzelnen Bausteinen finden Sie unter der Rubrik Entwicklung eines Schutzkonzeptes.

Wie lange dauert es, ein Schutzkonzept zu erstellen?

Fangen Sie mit kleinen Schritten an, suchen Sie sich zuerst eine Kerngruppe, die sich der Thematik widmen möchte. Nehmen Sie sich zuerst die Risiko- und Potentialanalyse vor, sie bildet die Grundlage für alles weitere. Bitte lassen Sie sich Zeit und machen Sie auch mal eine Pause, wenn gerade wichtige Dinge anstehen. Manches muss auch erst mal verarbeitet werden.


Es geht bei der Entwicklung um Haltung und Sensibilisierung und nicht um ein Stück Papier, das innerhalb kurzer Zeit abgearbeitet wurde. Ende 2025 sollten alle fertig sein, ein guter Schutzprozess dauert mindestens ein Jahr, eher länger.

Wer sollte bei der Entwicklung der Schutzkonzepte mitarbeiten?

An einem Schutzkonzept sollten möglichst viele Menschen mitarbeiten und nicht nur zwei bis drei Personen des Kirchenrates oder der Leitungsebene. Neben einer Kerngruppe, die sich bunt gemischt zusammensetzt, sollten viele Gemeindemitglieder oder Mitarbeitende die Möglichkeit haben, sich zu beteiligen. Gelegenheit dafür bietet etwa der Verhaltenskodex (s. Baustein 2). Menschen, die bei der Aufstellung von Regeln mitmachen, sind später eher bereit, diese auch mitzutragen.


Wie ein gutes Miteinander aussehen könnte, sollte nicht nur von den Erwachsenen bestimmt werden. Fragen Sie die Kinder und Jugendlichen, was sie sich darunter vorstellen. Es hat sich gezeigt, dass junge Menschen zum Teil viel sensibler und aufgeklärter sind, was sexualisierte Gewalt betrifft als ältere Menschen. Das ist ein Schatz, den Sie unbedingt nutzen sollten. Wir haben alle unsere Erfahrungen, eigenen Geschichten und Grenzen, manche sind eher dünnhäutig, andere dickfällig, all das sollte in die Arbeit einfließen. Nur so kann die Vielfalt einer Gemeinde/Institution berücksichtigt werden.

Was ist eine Basisschulung und warum sollte ich teilnehmen?

In der Basisschulung wird grundlegendes Wissen vermittelt. Sie dauert etwa vier Stunden inklusive Pause. Ehren- und hauptamtliche Mitarbeitende, mit oder ohne Vorwissen, unterschiedliche Berufsgruppen und Arbeitsfelder, verschiedene Gemeinden, je bunter eine Gruppe ist, desto mehr können alle voneinander profitieren.


Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung, die Sie vielleicht auch in anderen Zusammenhängen (Vereinsarbeit, Arbeitsplatz, Sport, Feuerwehr etc.) nutzen können.


Wissen schützt! Wer sich mit den eigenen Grenzen befasst, kann besser auf Grenzen anderer achten. Zu wissen, was sexualisierte Gewalt bedeutet, wo sie anfängt und wie sie sich zeigt, hilft achtsamer zu sein. Die Strategien der Täter*innen zu kennen, lässt uns nicht so schnell in deren Fallen tappen. Im Falle eines Falles Handlungssicherheit zu haben, hilft den Betroffenen und schadet den Täter*innen.


Zu wissen, was wir alle innerhalb und auch außerhalb der Landeskirche tun können, hilft uns, die zu schützen, die unseren besonderen Schutz benötigen.

Wer sollte an einer Basisschulung teilnehmen?

Die Basisschulung ist für alle verpflichtend, die hauptamtlich für Gemeinden, Synodalverbände oder Einrichtungen unserer Landeskirche tätig sind. Wenn eine Bescheinigung vorgelegt werden kann, dass eine Schulung bezüglich sexualisierter Gewalt bereits in einer anderen Landeskirche oder am Arbeitsplatz (z.B. Kita) besucht wurde, ist die Pflicht erfüllt.


Ehrenamtlichen, die Verantwortung tragen und/oder mit Kindern, Jugendlichen oder erwachsenen Schutzbefohlenen arbeiten, wird diese Schulung dringend empfohlen.